FAB News. Gemäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992, geändert am 21. Oktober 1999, soll der Prüfling eine Fachaufgabe aus einem der von der Ausbildungsstelle benannten Fachbereiche bearbeiten und dabei zeigen, dass er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann.